Vorstand
| Vorsitzende/r | Rebekah Martini |
| Stellvertretende/r Vorsitzende/r | Robert Daamen |
| Kassierer/in | Mario Kleinebrecht |
| Schriftführer/in | Ingo Hoffmann |
| Stellvertretende/r Schriftführer/in | Johannes Schmitz |
| Stellvertretende/r Kassierer/in | Christian Deuß |
| Beisitzer/innen | Laura Hungenberg, Martin Widemann, Sascha Weidenhausen, Claus Wübken |
Geborene Mitglieder sind
Martina Berges, Kommissarische Rektorin
Marie Bünzel, Schulpflegschaftsvorsitzende
Kassenprüfer
Marcel Schulte, Christian Höhenrieder
Alle Personen erfüllen ihr Amt rein ehrenamtlich!
Satzung
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen: „Förderverein der Pestalozzischule Neuss-Grimlinghausen e. V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neuss eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Neuss-Grimlinghausen. Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli des Folgejahres).
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO und zwar durch die ideelle und materielle Unterstützung von Bildungsbestrebungen der Schule in Zusammenarbeit mit Schulleitung, Lehrkräften, Eltern und Schülerinnen und Schülern, insbesondere durch
a) Ausgestaltung der Schuleinrichtung und des Schulgeländes
b) Beschaffung ergänzender Lehr-, Lern-, Werk-, Sport- und Spielmaterialien,
c) Förderung von sportlichen, kulturellen und ideellen Schulveranstaltungen
d) Unterstützung bedürftiger und förderungswürdiger Schülerinnen und Schülern sowie entsprechender Familien im Schulgebiet
e) Förderung der Elternarbeit
f) Pflege der Beziehungen zum Schulträger und zu kommunalen Verbänden, Vereinigungen des Sports, der Heimatpflege, der Kunst und Kultur, der Jugend- und Altenhilfe, dem Natur- und Umweltschutz, religiöser Träger sowie Unterstützung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit.
g) Förderung von sozialen und bürgerlichen Projekten der Schule und der Schülerschaft nach entsprechendem Schulkonferenzbeschluss - Aus den Mitteln der Vereinskasse dürfen nur solche Ausgaben bestritten werden, für deren Deckung der Schulträger oder eine sonstige öffentliche oder private Stelle die Kosten nicht oder nur teilweise übernehmen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können werden
a) die Familien der Schülerinnen und Schüler, vertreten durch einen Erziehungsberechtigten
b) volljährige ehemalige Schülerinnen und Schüler,
c) derzeitige und ehemalige Lehrkräfte der Schule,
d) sowie andere natürliche oder juristische Personen, die bereit sind, die Aufgaben des Vereins zu fördern, - Die Mitgliedschaft endet
a) bei Erreichen des im Mitgliedsantrag gewählten Enddatums der Mitgliedschaft,
b) durch Tod,
c) durch Austritt oder
d) durch Ausschluss.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden gewählten Mitgliedern:
- Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
- stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender,
- Schriftführerin bzw. Schriftführer
- Stellvertretender Schriftführerin bzw. stellvertretender Schriftführer
- Kassiererin bzw. Kassierer
- Stellvertretende Kassiererin bzw. stellvertretender Kassierer
- bis zu 4 Beisitzer
sowie folgenden geborenen Mitgliedern
- Schulleiterin / Schulleiter oder deren/dessen Vertreter / Vertreterin,
- Vorsitzende / Vorsitzender der Schulpflegschaft oder ihr(e) / sein(e) Vertreterin / Vertreter
- Die Vorstandsmitglieder a) – g) werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er bleibt auch nach Ablauf des einen Jahres bis zur Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes im Amt. Ihm obliegt insbesondere die Beschlussfassung über die Verwendung von Geldmitteln aus dem Vereinsvermögen gemäß § 2 der Satzung. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Verwendungen von Geldmitteln aus dem Vereinsvermögen von geringem Einzelwert bedürfen keiner Beschlussfassung. Über die Höhe der Verwendungen von geringem Einzelwert entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn des Geschäftsjahres.
- Der Vorstand im Sinne des BGB ist die / der 1. und 2. Vorsitzende sowie die Schriftführerin bzw. der Schriftführer und die Kassiererin bzw. der Kassierer (geschäftsführender Vorstand). Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam berechtigt.
- Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung abberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, führen die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Vorstandswahl die Geschäfte des Vorstandes weiter.
§ 6 Sitzung des Vorstandes
- Die bzw. der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern. Die Einladungsfrist muss eine Woche betragen.
- Der Vorstand kann nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidung trifft er durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Vorstandsmitglieder.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer unterschrieben.
- Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wählt und beruft die Vorstandsmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für ein Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer.
- In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresabrechnung vor. Die Kassenprüfer berichten über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen Mindestbeitrag fest.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln und über eine Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder in allen übrigen Fällen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres, vom Vorsitzenden bzw. im Falle seiner Verhinderung durch den Vorstand einberufen und geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von vier Wochen erfolgen.
- Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist schriftlich. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus dem die ordnungsgemäße Einberufung, die Zahl der anwesenden Mitglieder, der Gang der Besprechung und die satzungsgemäße Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ersichtlich sein müssen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Es kann in der Schule eingesehen werden und wird den Mitgliedern auf deren Verlangen abschriftlich ausgehändigt. Es wird innerhalb zweier Wochen erstellt und gilt als genehmigt, falls nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung ein begründeter Einspruch erfolgt.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch Selbsteinschätzung des Mitglieds bestimmt wird. Mindestens ist der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag zu leisten.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
- Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der gesamten Mitglieder erforderlich.
- Sind jedoch auf dieser Mitgliederversammlung, zu der mit ausführlicher Tagesordnung einzuladen ist, nicht mindestens die Hälfte der gesamten Mitglieder des Vereins anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die alsdann mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
§ 10 Datenschutz
Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet zur Mitgliederverwaltung und zur internen und öffentlichen Kommunikation personenbezogene Daten seiner Mitglieder. Einzelheiten werden durch die Datenschutzerklärung geregelt.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 09.10.2025 geändert. Die Satzung mit ihren Änderungen tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit Wirksamwerden dieser Satzung verlieren alle vorherigen Satzungen ihre Gültigkeit.
